Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

FrUrlV NRW

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2